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Wechsel ihrer Kfz-Versicherung |
Beim Thema Wechsel der Kfz-Versicherung heißt es jedes Jahr aufs neue: Herbstzeit ist Wechselzeit. Bei vielen Kfz-Versicherungen können Sie problemlos jedes Jahr zum 1.1. die Versicherung wechseln. Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist ist der Stichtag für Ihre Kündigung also jeweils der 30.11. des Jahres. |
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Bitte beachten Sie Folgendes: |
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Stichtag für Ihre Kündigung ist der 30.11. Denn bei den meisten Kfz-Versicherungen können Sie Ihren Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist zum 1.1. des neuen Jahres kündigen. |
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Kündigen Sie die Kfz-Versicherung immer in schriftlicher Form. Sie können hierzu z.B. eine Musterkündigung benutzen, die viele Versicherungsanbieter auf ihrer Internetseite anbieten. |
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Vergessen Sie nicht die Kündigung zu unterschreiben. |
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Lassen Sie sich die Kündigung bestätigen, damit Sie wissen, ob und zu welchem Zeitpunkt Ihr bisheriger Versicherungsvertrag endet. |
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Benötige ich eine Doppelkarte? |
Wenn Sie Ihre Versicherung zum 01.01. oder nach einem Schadenfall wechseln benötigen Sie keine Doppelkarte bzw. Versicherungsbestätigungskarte. In diesen Fällen wird Ihr Straßenverkehrsamt automatisch von ihrer Versicherung über den Versicherungswechsel informiert. Nur wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug) ist bei der Anmeldung die Vorlage einer Doppelkarte erforderlich. Für diesen Fall bieten Versicherungen Ihnen mehrere Möglichkeiten schnell und unkompliziert Ihre Doppelkarte anzufordern.
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Was passiert mit den Schadensfreiheisrabatten? |
Bei Ihrem Wechsel werden die von Ihrer bisherigen Versicherung bestätigten Schadenfreiheitsrabatte 1:1 übernommen. Mögliche Sondereinstufungen können dabei allerdings nicht weitergegeben bzw. übernommen werden.
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Erhaltungsdauer des Schadenfreiheitsrabatt |
Bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes bis zu einem halben Jahr wird bei Fortführung des Vertrags in demselben Kalenderjahr die nächsthöhere Rabattstufe berücksichtigt. Bei Unterbrechungen bis zu 7 Jahren bleibt der Schadenfreiheitsrabatt in der bisherigen Höhe erhalten.
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Rabatt bei Zweitwagenanmeldung |
Haben Sie oder Ihr Partner Ihren Erstwagen bei einer Versicherung versichert? Dann wird das zweite Auto von Anfang an in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und ist damit sofort kostengünstig versichert. Um die Zweitwagen-Vergünstigung "SF 3" zu erhalten, sollten folgende Voraussetzungen gegeben sein:
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Das Erstfahrzeug ist mindestens mit der Schadenfreiheitsklasse 3 versichert. |
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Der Versicherungsnehmer ist mindestens 25 Jahre alt. |
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Das Zweitfahrzeug wird nur vom Versicherungsnehmer oder dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (Ehe-)Partner privat oder freiberuflich genutzt. |
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